Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2026
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der W.P. highlights GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Werner Post und Petra Post, Bahnhofstr. 29, 26871 Papenburg, Tel. 04961 92920, E-Mail: info@wp-highlights.de, im Folgenden „Auftragnehmer“, und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“.
- Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer im Rahmen des Angebots vereinbarten Leistung. Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Arbeiten durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
- Der Auftragnehmer bietet verschiedene Leistungen in den Bereichen der Herstellung und des Vertriebs von werbetechnischen Erzeugnissen, Drucksachen sowie digitalen Signage-Lösungen.
- Im Besonderen zählt hierzu:
- Die Herstellung und der Vertrieb von Werbepylonen in Form von freistehenden, teils beleuchteten Werbesäulen für den Außenbereich.
- Die Herstellung und der Vertrieb von individuell gefertigten Werbeschildern für Firmengebäude und die Außenwerbung.
- Die Herstellung und der Vertrieb von Werbepylonen und Leuchtreklame in Form von beleuchteten Schriftzügen, Leuchtkästen und LED-Werbeanlagen.
- Die Herstellung und die individuelle Produktion von Werbeelementen
- Der Druckservice für Beschriftungen, Digitaldruck sowie Klein- und Großformatdruck für Werbemittel.
- Die Entwicklung von Software zur Unterstützung und Verwaltung digitaler Signage-Lösungen sowie die individuelle Umsetzung kundenspezifischer Softwarelösungen
- Der fachgerechte Aufbau und die Installation der Werbetechnik vor Ort beim Kunden.
Die konkrete Leistungsbeschreibung im Einzelfall ergibt sich jeweils aus dem Angebot.
- Zusätzlich bietet der Auftragnehmer den Verkauf von Waren an.
- Alle angebotenen Leistungen werden nach den aktuellen technischen Standards und unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen erbracht.
- Anpassungen und Erweiterungen des Leistungsspektrums können im Rahmen individueller Vereinbarungen vorgenommen werden.
- Detailliertere Informationen zu den Leistungen und Produkten sowie spezifische technische Spezifikationen können jederzeit auf Anfrage bereitgestellt werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsspektrums rechtzeitig.
- Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Leistungsbestandteile nur im Rahmen von Gesamtprojekten oder bestimmten Vertragsmodellen verfügbar sein können. Die spezifischen Bedingungen und der Umfang dieser Leistungen können in den jeweiligen individuellen Vertragsvereinbarungen definiert und erläutert werden.
§ 3 Vertragsschluss
- Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber ein Angebot. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber sowie der anschließenden Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
- Die Annahme des Auftraggebers ist bindend und hat in Textform zu erfolgen. Der Auftraggeber erhält mit der Bestätigung durch den Auftragnehmer die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z. B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
- Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
- Die angebotenen Leistungen können einmalige Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.
§ 4 Inhalt und Durchführung der Leistungen
- Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Maßgeblich ist hier allein die Leistungsbeschreibung im Angebot.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
- Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
- Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
- Die Leistungserbringung des Auftragnehmers beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der geschuldeten Leistungen von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mail-Adresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
- Die Abbildung und Beschreibung der verschiedenen Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Leistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.
- Der Auftraggeber stellt sämtliche Daten, Dokumente, Entwürfe und Vorlagen, die für die Bearbeitung und Durchführung der Leistungen notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er gewährleistet, dass die übermittelten Daten und Unterlagen korrekt, aktuell und frei von Rechten Dritter sind.
- Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch Dritte vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer erfolgen müssen (beispielsweise Elektro- oder Tiefbauarbeiten), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschlossen sind, so dass die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten. Für die Durchführung der Vorarbeiten durch Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; diese liegen allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Insbesondere, aber nicht ausschließlich, liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dass dem Auftragnehmer Zugang zur Baustelle / Firmengelände gewährt wird. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherheit, etwa in Form der Baustellensicherung, die Stromversorgung und die erforderliche Baustelleninfrastruktur (Hebebühne, Lastenkran oder Gerüste o. Ä.) sichergestellt sind.
- Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig einzuholen und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben, die für die Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten und Unterlagen in einem gängigen und bearbeitbaren Format vorliegen. Er trägt die Verantwortung für den Zustand und die Integrität der übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder Verzögerungen, die auf unvollständige, fehlerhafte oder unzulängliche Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 6 Korrekturabzüge, Andrucke, Änderungen und Freigaben
- Vor der endgültigen Produktion und Lieferung der Produkte stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zur Verfügung. Dieser enthält alle relevanten Informationen sowie Maß- und Farbangaben und dient der Überprüfung und Freigabe durch den Auftraggeber. Der freigegebene Korrekturabzug wird Bestandteil des Vertrags. Bei Drucksachen und Werbemitteln können dem Korrekturabzug zusätzlich Andrucke beigefügt werden. Die Herstellung und Lieferung von Andrucken und Probemustern erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, welche gesondert vereinbart werden.
- Änderungswünsche des Auftraggebers sind schriftlich mitzuteilen und müssen alle relevanten Details und Spezifikationen enthalten. Änderungen können nur bis zu einem bestimmten Produktionsstadium berücksichtigt werden. Der Auftraggeber wird über den Bearbeitungsstand sowie die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit seiner Änderungswünsche informiert.
- Änderungsanträge sind innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Erhalt des Korrekturabzuges einzureichen. Dieser Zeitraum beträgt grundsätzlich sieben Kalendertage, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist sind Änderungen nur nach gesonderter Absprache und vorbehaltlich ihrer Umsetzbarkeit möglich.
- Innerhalb der Vertragslaufzeit ist eine Änderung kostenlos möglich. Jede weitere Änderung oder Korrekturrunde wird gesondert berechnet. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber vor Durchführung der Änderungen mitgeteilt und bedürfen seiner Zustimmung.
- Die Freigabe oder Abnahme der Änderungen erfolgt durch den Auftraggeber nach Bereitstellung eines aktualisierten Korrekturabzuges oder einer entsprechenden Darstellung der vorgenommenen Änderungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Freigabe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, schriftlich zu erteilen oder schriftliche Beanstandungen mitzuteilen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Beanstandung, gelten die vorgelegten Änderungen als genehmigt. Anschließend beginnt die Produktion, die Lieferung oder die Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Zusätzliche Änderungen nach erfolgter Freigabe werden gesondert berechnet. Die entsprechenden Kosten werden im Einzelfall festgelegt und dem Auftraggeber vor Umsetzung mitgeteilt.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungswünsche abzulehnen, wenn diese technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar sind oder den vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitraum unverhältnismäßig verlängern würden. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
- Sämtliche freigegebenen Änderungen werden Bestandteil des Vertrags. Änderungen nach der endgültigen Freigabe bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzliche Kosten sowie verlängerte Liefer- oder Leistungsfristen verursachen.
§ 7 Produktspezifikationen, Konformitätserklärung und baurechtliche Anforderungen
- Die Produkte werden für den europäischen Markt hergestellt. Sofern gesetzlich erforderlich, entsprechen die Produkte den geltenden europäischen Richtlinien und Verordnungen und verfügen über eine entsprechende Konformitätserklärung, die bestätigt, dass unsere Produkte die grundlegenden Anforderungen der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllen.
- Soweit Produkte im Bereich von Bauwerken, Gebäuden oder baulichen Anlagen eingesetzt werden, erfolgen die Konstruktion und Fertigung unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Anforderungen nach deutschem Baurecht. Die Produkte werden unter Berücksichtigung der relevanten baurechtlichen Normen und Standards konstruiert und gefertigt, um eine sichere und ordnungsgemäße Nutzung in baulichen Projekten zu gewährleisten.
- Die Verantwortung für die Einhaltung örtlicher Bau-, Genehmigungs- oder Nutzungsbestimmungen sowie für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung des Auftraggebers, sich über lokale Vorschriften zu informieren und entsprechende Erlaubnisse oder behördliche Genehmigungen einzuholen, die für die Errichtung, Installation und Nutzung der Produkte erforderlich sind.
- Andere oder darüber hinausgehende Anforderungen müssen im Detail schriftlich vereinbart und dokumentiert werden. Sollten spezielle produktspezifische oder örtliche Vorschriften und Anforderungen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig und umfassend darüber zu informieren, damit diese in der Planung und Fertigung berücksichtigt werden können. Jede Anpassung oder Änderung muss ausdrücklich schriftlich festgehalten und von beiden Parteien bestätigt werden.
- Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle notwendigen Unterlagen und Informationen bereitzustellen, die zur Einhaltung der örtlichen und baurechtlichen Anforderungen notwendig sind. Diese Unterlagen umfassen insbesondere Baupläne, technische Spezifikationen, behördliche Genehmigungen und lokale Vorschriften.
- Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Anforderungen durch den Auftraggeber resultieren.
- Sollte der Auftraggeber es versäumen, die notwendigen rechtlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen, behält sich der Auftragnehmer vor, die Erbringung seiner Leistungen bis zur vollständigen Klärung der rechtlichen Situation zurückzustellen. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall sämtliche dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten und Aufwände dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
§ 8 Lieferbedingungen
- Die Lieferungen erfolgen gemäß den mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferterminen und Fristen. Diese werden im individuellen Vertrag oder der Auftragsbestätigung festgelegt und sind verbindlich, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dies umfasst insbesondere die fristgerechte Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Freigaben und Unterlagen sowie die pünktliche Bezahlung etwaiger vereinbarter Vorkasse oder Teilzahlungen.
- Im Falle unvorhersehbarer und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere bei höherer Gewalt, Streik oder Betriebsstörungen, die außerhalb dessen Kontrolle liegen, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Der Auftraggeber wird über solche Verzögerungen unverzüglich informiert.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Sollte der Auftraggeber nach erfolgter Mahnung in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
- Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so haftet er nur für Schäden, die dem Auftraggeber durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung wegen Verzugs, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug betrifft wesentliche Vertragspflichten oder den Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers. Die Entschädigung ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder einen von diesem bestimmten Empfänger auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch in dem Fall, dass Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen, wie die Versendungskosten oder Anlieferung und Aufbau übernommen hat.
- Im Falle des Annahmeverzugs oder einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung bereits zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn und soweit der Auftraggeber seinerseits die ihm obliegenden Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder Änderungswünsche äußert, die zusätzliche Zeit für deren Umsetzung erfordern.
- (10) Kommt der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur in dem im Rahmen dieser AGB vereinbarten Umfang.
- (11) Die Vereinbarung fester Liefertermine bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Termine, die nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart sind, gelten als unverbindlich. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die sich auf die Lieferfristen auswirken können, bedürfen ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Zahlung
- Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer aufgeführt.
- Bei bestimmten Aufträgen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Dies wird dem Auftraggeber vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt und im Vertrag schriftlich festgehalten. Die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung richten sich nach der Art und dem Umfang des Auftrages und sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin zu leisten. Im Falle von Vorauszahlungen beginnt der Auftragnehmer erst nach Eingang der vollständigen Vorauszahlung mit der Ausführung der entsprechenden Leistungen.
- Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen sowie bei Stundung von Forderungen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren an den Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern und aufrechtzuerhalten. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
- Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware steht einem Rücktritt vom Vertrag gleich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten den Zugang zu ermöglichen und die Vorbehaltsware herauszugeben.
- Die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt bleiben auch im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer bestehen. Alle aus dieser Klausel entstehenden Sicherungsrechte haben vollen Vorrang vor den Rechten Dritter.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Rücktritt
- Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Leistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 11 sind darauf nicht anwendbar.
- Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
- Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
- Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
- Im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Vertrag durch eine Partei sind bereits empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, eine Rückvergütung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen zu verlangen. Für bereits erbrachte Teilleistungen, die für den Auftraggeber nutzbar sind, besteht kein Rückvergütungsanspruch.
- Sollte der Auftraggeber aus einem von ihm zu vertretenden Grund vom Vertrag zurücktreten, haftet er für den entstandenen Schaden, den der Auftragnehmer durch den Rücktritt erleidet. Dies umfasst insbesondere die Aufwendungen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erbringung der Leistungen entstanden sind. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen – 15 % des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers auf einem Umstand beruht, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Rücktritt in Fällen, in denen der Auftraggeber selbst in Annahmeverzug gerät oder der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer entgegensteht.
§ 12 Schutzrechte
- Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
- Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
§ 13 Vertraulichkeit
- Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
- Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
- Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
- Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
- bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
- der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
- Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Haftung und Garantie
- Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
- Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
- Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
§ 15 Ausschluss von Rücksendungen und Retouren bei individuell angefertigten Produkten, Gewährleistung und Garantie
- Rücksendungen und Retouren von Waren sind ausgeschlossen, wenn es sich um Produkte handelt, die speziell nach den Vorgaben des Auftraggebers angefertigt wurden. Dies betrifft insbesondere Ware, die nach spezifischen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt oder eindeutig auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
- Der Ausschluss des Rücksende- und Retourenrechts gilt auch für alle Produkte, die mit dem Logo, Slogans oder anderen individuellen Werbebotschaften des Auftraggebers versehen wurden. Diese Produkte sind aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung und Personalisierung nicht für eine Rücksendung geeignet.
- In Fällen, in denen das Produkt mangelhaft ist oder fehlerhaft geliefert wurde, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen und das fehlerhafte Produkt zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Nachbesserung oder zum Austausch bereitzustellen.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, in Einzelfällen, und nach eigenem Ermessen eine Rücknahme zu akzeptieren. Diese Entscheidung liegt im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers und stellt keine allgemeine Vertragsübung dar. Bei einer solchen Kulanzrücknahme trägt der Auftraggeber die vollen Kosten der Rücksendung sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr, die vorab schriftlich vereinbart wird.
- Rücksendungen und Retouren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Ohne diese Zustimmung werden Rücksendungen nicht angenommen und auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt.
- Der Auftraggeber erkennt durch die Bestätigung des Auftrags oder der Abnahme des Angebots an, dass ihm der Ausschluss des Rücksende- und Retourenrechts für die individuell angefertigten und personalisierten Produkte bekannt ist und diesem zustimmt.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Sachmängeln sind. Sollte ein Mangel an einem gelieferten Produkt vorhanden sein, hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung, wobei der Auftragnehmer nach eigener Wahl den Mangel beheben oder ein mangelfreies Produkt liefern kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Auftragnehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Wartung, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware.
§ 16 Garantieleistungen
- Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewährt der Auftragnehmer bei einigen Produkten eine freiwillige Garantie von 12 Monaten. Diese Garantie stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar und beeinflusst nicht die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers. Die Garantie beginnt mit der Lieferung des Produkts, basierend auf dem Datum des Lieferscheins, und umfasst alle technischen Komponenten des Geräts, um die volle Funktionstüchtigkeit wiederherzustellen.
- Im Rahmen dieser Garantie übernimmt der Auftragnehmer die Beseitigung von Mängeln, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Die Garantie umfasst die Bereitstellung von notwendiger Ersatzteile sowie die Durchführung von Reparaturen, soweit diese zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Produkts notwendig sind.
- Von der Garantie nicht abgedeckt sind Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, mangelnde Wartung oder Pflege entgegen der Betriebsanleitung sowie durch äußere Einflüsse wie Vandalismus, Naturkatastrophen oder sonstige äußere Einwirkungen entstanden sind. Ebenso sind normale Abnutzung, Verschleiß und Verbrauchsmaterialien von der Garantie ausgeschlossen.
- Im Falle einer Störung verpflichtet sich der Auftraggeber, aktiv an der Fehlerdiagnose und Problemlösung mitzuwirken. Dies erfolgt vorzugsweise per Fernanalyse mittels Smartphones und einer technisch versierten Person auf Seiten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Fernanalyse getroffen werden.
- Sollte ein Funktionsfehler auftreten, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber defekte Komponenten und Ersatzteile kostenlos zur Verfügung. Diese müssen vor Ort durch einen autorisierten Fachmann gemäß der detaillierten Anleitung des Auftragnehmers ausgetauscht werden.
- Kann der Fehler trotz Austauschs der Ersatzteile nicht behoben werden, tauscht der Auftragnehmer das defekte Gerät gegen ein vergleichbares Modell aus. Der Austausch erfolgt bei Speditionslieferung bis zur Bordsteinkante. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das defekte Gerät in der mitgelieferten Verpackung des Austauschgeräts versandbereit zu verpacken und zur Abholung durch den Spediteur bereitzustellen. Die Inbetriebnahme des Austauschgeräts vor Ort hat durch einen autorisierten Fachmann des Auftraggebers zu erfolgen.
- Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Garantieabwicklung entstehen, wie z. B. Montagearbeiten, Fahrt- und Versandkosten, Übernachtungen sowie Boden- oder Pflasterarbeiten vor Ort. Diese Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Eine Erweiterung der Garantie auf 24 bis zu 36 Monate ist gegen Aufpreis möglich. Für eine Garantieerweiterung auf 24 Monate beträgt der Aufpreis auf die Kaufsumme der Hardware 14 %, für eine Erweiterung auf 36 Monate 25 %. Der erweiterte Garantiezeitraum beginnt jeweils nach Ablauf der initialen 12-monatigen Garantie und wird schriftlich bestätigt.
- Sämtliche Garantieleistungen unterliegen den hier festgelegten Bedingungen und erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 17 Datenschutz
- Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
- Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
- Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
- Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://www.wp-highlights.de/datenschutzerklaerung
§ 18 Eigenwerbung und Referenznutzung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Leistungen sowie die gefertigten
Produkte zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Verwendung von Abbildungen,
Projektdaten, Produktbeschreibungen sowie den Unternehmensnamen des Auftraggebers.
2. Die Nutzung erfolgt insbesondere auf der Website des Auftragnehmers, in sozialen Medien, in Präsentationen, Angeboten
sowie sonstigen Marketing- und Vertriebsunterlagen.
3. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hierzu ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes
Nutzungsrecht ein. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
4. Der Auftraggeber kann der Nutzung nur aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere wenn berechtigte
Geheimhaltungsinteressen betroffen sind.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.








